{"id":198,"date":"2013-06-24T16:18:31","date_gmt":"2013-06-24T14:18:31","guid":{"rendered":"http:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/?p=198"},"modified":"2013-06-24T16:18:31","modified_gmt":"2013-06-24T14:18:31","slug":"begleitung-10-prozesstag-14-juni-2013-strafkammer-21-schwurgericht-1-saal-231","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/?p=198","title":{"rendered":"Begleitung 10. Prozesstag, 14. Juni 2013, Strafkammer 21, Schwurgericht 1, Saal 231"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im Prozess lehnten alle drei am Verfahren beteiligten Parteien (Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Verteidigung) eine von der Richterin Ende Mai ins Spiel gebrachte Verfahrenseinstellung mindestens zun\u00e4chst ab. <\/strong><\/p>\n<p>In der Sitzung kam die Vorsitzende Richterin auf die von ihr Ende Mai angeregte Frage zur\u00fcck, ob das Verfahren nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 153a StPO einstellbar sei. <!--more-->Dazu m\u00fcsste der urspr\u00fcnglich angeklagte Tatvorwurf der K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge zun\u00e4chst auf eine fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung in Tateinheit mit einer K\u00f6rperverletzung zur\u00fcckgestuft werden. Der Hintergrund ist, dass die K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe bedroht ist und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 153a StPO eingestellt werden kann. Die Richterin merkt dazu an, dass keinesfalls an diesem Verhandlungstag eine Entscheidung getroffen werden soll. Sie m\u00f6chte lediglich die Stellungnahmen der Prozessbeteiligten dazu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>Den Anfang macht <strong>die Staatsanwaltschaft. Ihr sei es f\u00fcr eine Einstellung zu fr\u00fch<\/strong>. Die Frage k\u00f6nne noch nicht bewertet werden, weshalb die Beweisaufnahme fortgesetzt werden soll.<\/p>\n<p><strong>Die Anw\u00e4ltin der Nebenklage<\/strong> weist zun\u00e4chst auf die Bindungswirkung der bisher gef\u00e4llten BGH Entscheidungen hin. Das Landgericht k\u00f6nne von den bisherigen Wertungen des BGH nur abweichen, wenn sich im Prozess erhebliche neue Umst\u00e4nde ergeben. Dies sei bisher nicht der Fall.<br \/>\nDer BGH habe bereits entschieden, dass in der Fortsetzung des Brechmitteleinsatzes nach dem Auftreten von Komplikationen und nach dem Erscheinen des Notarztes eine vors\u00e4tzliche K\u00f6rperverletzung durch den Angeklagten liege. Gem\u00e4\u00df \u00a7 81a StPO darf eine k\u00f6rperliche Untersuchung beim Beschuldigten nur durchgef\u00fchrt werden, wenn kein Nachteil f\u00fcr die Gesundheit zu bef\u00fcrchten ist (Anmerkung: wie man bei einer Brechmittelvergabe \u00fcberhaupt zu so einer Annahme kommen kann, ist mir schleierhaft). Sp\u00e4testens nachdem Komplikationen aufgetreten seinen, auch wenn diese nicht erkl\u00e4rbar gewesen seien, konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Laye-Alama Cond\u00e9 den Brechmitteleinsatz \u201eohne Nachteile\u201c \u00fcberstehe. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liege auch nicht vor. (Dabei irrt sich der T\u00e4ter so, dass er glaubt, seine Tat w\u00e4re gerechtfertigt &#8211; in diesem Fall w\u00e4re dies nach \u00a7 81a StPO. Die Folge ist, dass er nicht mit Vorsatz handelt.) Der Angeklagte durfte nicht davon ausgehen, dass Laye-Alama Cond\u00e9 simulieren w\u00fcrde. Auch durch die Bitte an den Notarzt zu bleiben, habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Komplikationen f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt. Auch das Anlegen von Kan\u00fclen k\u00f6nne nur dadurch erkl\u00e4rt werden, dass der Angeklagte mit der Vergabe von Notfallmedikamenten rechnete. Auch aus der Nachfrage an den Notarzt, ob er die Behandlung fortsetzen k\u00f6nne, kann nur geschlossen werden, dass sich der Angeklagte nicht sicher war, dass die Brechmittelvergabe ohne Komplikationen fortgesetzt werden k\u00f6nne.<br \/>\nAuch die Aussage des Notarztes, er sehe keinen Grund aufzuh\u00f6ren, k\u00f6nne an dieser Wertung nichts \u00e4ndern. Dies liege zum einen daran, dass die Sanit\u00e4ter einige Zeit vor dem Notarzt vor Ort waren. Zu diesem Zeitpunkt waren Komplikationen feststellbar (verengte Pupillen, fehlende Ansprechbarkeit, keine Schmerzreaktion beim legen der Kan\u00fclen). Als der Notarzt kam hatte sich der Zustand von Laye-Alama Cond\u00e9 jedoch schon wieder verbessert. Der Notarzt selbst hat dann nur das Sauerstoffger\u00e4t und die Sauerstoffs\u00e4ttigung \u00fcberpr\u00fcft. Allein daraus konnte er jedoch nicht das Ma\u00df der Komplikationen beurteilen. Der zweite Grund, warum sich der Angeklagte nicht auf die Beurteilung des Notarztes st\u00fctzen d\u00fcrfe sind die unterschiedlichen Perspektiven von Polizei- und Notarzt. Der Polizeiarzt muss Pr\u00fcfen, ob gesundheitliche Nachteile f\u00fcr den Betroffenen zu bef\u00fcrchten sind. Nur wenn er diese ausschlie\u00dfen kann, darf er seine T\u00e4tigkeit aufnehmen. Der Notarzt schaut hingegen, ob ein Notfall vorliegt. Ob es dem Betroffenen so schlecht geht, dass er ihn behandeln und mit ins Krankenhaus nehmen muss.<br \/>\nInsgesamt gebe es keinen Anlass, von den Urteilen des BGH abzuweichen und deshalb m\u00fcsse weiterhin von einer K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge ausgegangen werden.<br \/>\nF\u00fcr eine Einstellung nach \u00a7 153a StPO ist eine notwendige Voraussetzung, dass kein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Davon k\u00f6nne schon alleine deshalb nicht ausgegangen werden, weil ein Mensch in staatlicher Obhut zu Tode gekommen ist, weil der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte die Brechmittelvergabe f\u00fcr ein Versto\u00df gegen das Folterverbot h\u00e4lt und weil nach der Ansicht des BGH im konkreten gegen die Menschenw\u00fcrde versto\u00dfen wurde. Auch die Demonstration und andere Proteste und die Reaktionen in der Presse belegen, dass sehr wohl ein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung im konkreten Fall vorliegen w\u00fcrde.<br \/>\nAuch stehe die schwere der Schuld einer Einstellung entgegen. Dem Angeklagten sei es immer nur um die Kokaink\u00fcgelchen gegangen. Selbst im Krankenhaus habe er die \u00c4rzte gebeten, nach diesen zu schauen und sie f\u00fcr ihn aufzuheben. Die Verantwortlichkeit f\u00fcr den Tod von Laye-Alama Cond\u00e9 suche er bis heute bei andern.<br \/>\nEine Einstellung komme deshalb auf gar keinen Fall in Frage.<\/p>\n<p><strong>Der Verteidiger<\/strong> \u00fcbt zun\u00e4chst Kritik an der \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Nebenkl\u00e4ger.<br \/>\nEr meint, die Bindungswirkung der Entscheidungen des BGH gelte nicht f\u00fcr den bisher festgestellten Sachverhalt:<br \/>\n&#8211; Der Notarzt sei nur gerufen worden, weil das Messger\u00e4t defekt war.<br \/>\n&#8211; Es habe f\u00fcr den Notarzt keinen Grund gegeben Laye-Alama Cond\u00e9 mitzunehmen.<br \/>\n&#8211; Der Angeklagte habe sorgf\u00e4ltig gehandelt.<br \/>\n&#8211; Es habe keine Auff\u00e4lligkeiten bei Laye-Alama Cond\u00e9 gegeben.<br \/>\n&#8211; Der BGH h\u00e4tte recht gehabt, wenn tats\u00e4chlich ein Notfall vorgelegen h\u00e4tte. Laye-Alama Cond\u00e9 sei jedoch nicht bewusstlos gewesen.<br \/>\n&#8211; Das Tippen an den Rachen mit einer Pinzette k\u00f6nne keine K\u00f6rperverletzung gewesen sein.<br \/>\n&#8211; Der Angeklagte habe mit seinen R\u00fcckfragen an den Notarzt nur nach einem Grund zum Aufh\u00f6ren gesucht.<br \/>\nGegen das Vorliegen eines \u00f6ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung spreche auch die lange Verfahrensdauer.<br \/>\nIm \u00fcbrigen h\u00e4tten die Gerichte vorher die Brechmittelvergabe f\u00fcr legal gehalten. Auch der EGMR habe in seinem Urteil die Brechmittelvergabe nicht pauschal f\u00fcr ein Versto\u00df gegen das Folterverbot gehalten. Bei jeder Brechmittelvergabe komme es auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit an. Diese Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit m\u00fcsse konkret gepr\u00fcft werden, also auch im vorliegenden Fall.<br \/>\nEs ginge jetzt auch nicht darum, den Brechmitteleinsatz bei Laye-Alama Cond\u00e9 f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig zu erkl\u00e4ren. Er, der Verteidiger selbst, sei schon lange gegen die Brechmittelvergabe gewesen. Die Frage seihier jedoch nicht, ob zwangsweise Brechmittelvergabe gerechtfertigt gewesen sei. das sei eine politische Frage, und sein Mandant d\u00fcrfe nicht f\u00fcr die politischen Entscheidungen eines ganzen Systems verurteilt werden. Es ginge vielmehr konkret darum, welche Schuld der Angeklagte am Tod von Laye-Alama Cond\u00e9 tr\u00e4gt. Um dies festzustellen m\u00fcssten noch weitere Beweise erhoben und die Verhandlung fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Richterin k\u00fcndigt daraufhin an, dass die Beweisaufnahme fortgesetzt werden soll. <\/p>\n<p>Vor diesen Stellungnahmen wurden zu Beginn der Verhandlung zun\u00e4chst einige Urkunden verlesen:<br \/>\n&#8211; Ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.01.2000. Es ging um ein Klageerzwingungsverfahren auf Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens gegen zwei Polizisten wegen eines Brechmitteleinsatzes. Dies wurde seinerzeit abgelehnt. Im Urteil werden auch einige best\u00e4ndig wiederkehrende Klassiker genannt, so etwa, das be bei Brechmittelvergabe nat\u00fcrlich zu einer &#8222;Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen Wohlbefindens&#8220; komme, dass drogenhandel &#8222;kein Bagatelldelikt&#8220; sei und dass der Brechmitteleinsatz auch deshalb imgerechtfertigt sei, weil eben die Gefahr einer Vergiftung durch runtergeschluckte Drogenk\u00fcgelchen best\u00fcnde.<br \/>\n&#8211; Ein analysierendesGutachten des LKA Bremen \u00fcber zwei Beutel, die bei Laye cond\u00e9 gefunden wurden Kokain enthielten.<br \/>\n&#8211; Ein weiteres Gutachten des LKA Bremen, diesmal zu drei Beuteln Kokain.<br \/>\n&#8211; Ein toxikologisch-chemisches Gutachten. Daraus geht hervor, das bei Laye-Alama Cond\u00e9 geringe Mengen von Cannabis nachweisbar waren. Der Konsum habe jedoch schon einige Zeit zur\u00fcck gelegen. Von einem regelm\u00e4\u00dfigen Konsum sei nicht auszugehen. Laye-Alama Cond\u00e9 habe nicht unter der akuten Wirkung von Drogen oder Giften gestanden. Insbesondere sei kein Kokain nachweisbar gewesen, erst recht keine Vergiftung.<br \/>\n&#8211; Die Todesbescheinigung. Danach sei der Tod durch Ertrinken verursacht worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Prozess lehnten alle drei am Verfahren beteiligten Parteien (Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Verteidigung) eine von der Richterin Ende Mai ins Spiel gebrachte Verfahrenseinstellung mindestens zun\u00e4chst ab. 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