{"id":60,"date":"2013-04-23T00:08:40","date_gmt":"2013-04-22T22:08:40","guid":{"rendered":"http:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/?p=60"},"modified":"2013-04-23T00:08:40","modified_gmt":"2013-04-22T22:08:40","slug":"zusammenfassung-der-bgh-urteile-von-2010-und-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/?p=60","title":{"rendered":"Zusammenfassung der BGH-Urteile von 2010 und 2012"},"content":{"rendered":"<p>Die Zusammenfassung ist so aufgebaut:<br \/>\nEingangs einige grundlegende Rahmendaten.<br \/>\nDann die Schilderung des T\u00f6tungshergangs laut BGH-Urteil 2010.<br \/>\nDann die rechtliche W\u00fcrdigung des BGH 2010.<br \/>\nDann die rechtliche W\u00fcrdigung des BGH 2012.<!--more--><br \/>\nAls Anhang am Ende der \u00a7 81 (1) StPO, der bis zum Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte 2006 ma\u00dfgeblich war f\u00fcr die juristische Beurteilung und unterschiedlich gesehen wurde. So ergab ein Urteil aus Frankfurt 1996, dass Brechmittel gegen \u00a7 81 verst\u00f6\u00dft. Ein Urteil des LG Bremen von 2000 urteilte hingegen, Brechmitteleinsatz sei von \u00a7 81 gedeckt.<\/p>\n<p>In den Urteilen wird  h\u00e4ufig Bezug genommen auf die jeweils vorangegangenen Urteile des Landgerichts (LG) Bremen. Insofern erh\u00e4lt man auch \u00fcber diese Urteile einen guten \u00dcberblick. Ebenfalls wird Bezug genommen auf Untersuchungsprotokolle, die hier \u00f6fters als \u201eUA\u201c auftauchen.<\/p>\n<p>1. Einige grundlegende Rahmendaten<\/p>\n<p>Vorerfahrung des Angeklagten<br \/>\nVolz war sei 2000 beim Beweissicherungsdienst angestellt. Im ersten Urteil schreibt der BGH, das \u201eLG hat zugunsten von Volz unterstellt, dass es sein erster Einsatz war\u201c. Im zweiten sagt er dazu, dass das LG \u201ezu dessen Vorerfahrungen mit Zwangsexkorporationen (..) \u2013 angesichts zu erwartender Dokumentationen schwer verst\u00e4ndlich \u2013 nichts festzustellen vermochte\u201c<\/p>\n<p>Drogenmenge<br \/>\n\u201eC. hatte insgesamt f\u00fcnf K\u00fcgelchen Kokain zu einem Handelswert von je 20 \u20ac verschluckt, ohne Kokain konsumiert zu haben. Die vier gesicherten K\u00fcgelchen wogen 402 mg und wiesen einen Wirkstoffanteil von 33 % aus. Das f\u00fcnfte wurde w\u00e4hrend der Obduktion im Magen festgestellt.\u201c<\/p>\n<p>Todesursache<\/p>\n<p>Im ersten BGH-Urteil gibt der BGH das LG so wieder:<\/p>\n<p>\u201eEr verstarb an &#8218;cerebraler Hypoxie als Folge von Ertrinken nach Aspiration bei forciertem Erbrechen&#8216; (UA S. 35) am 7. Januar 2005 in der Intensivstation des Krankenhauses. Eine nicht erkannte Herzvorsch\u00e4digung trug allenfalls zu einer Aggravierung und Beschleunigung des hypoxischen Geschehens bei.\u201c<\/p>\n<p>Im zweiten Prozess wurde die behauptete Unklarheit \u00fcber die genaue Todesursache Teil der Entlastung von Volz. Der BGH stellt die Position des LG so dar: <\/p>\n<p>\u201eZudem habe die Pr\u00fcfung nicht ausschlie\u00dfbare alternative Todesursachen ergeben. Einen durch Manipulationen im Halsbereich ausgel\u00f6sten vor\u00fcbergehenden Herzstillstand (Karotis-Sinus-Reflex) hat das Landgericht unter der Pr\u00e4misse f\u00fcr denkbar gehalten, dass der Kiefer des Verstorbenen zur Erm\u00f6glichung des Spateleinsatzes unter Krafteinsatz verbunden mit starkem Druck am Hals ge\u00f6ffnet worden sei (UA S. 86). Eine weitere m\u00f6gliche Ursache f\u00fcr die Reduzierung der Herzfrequenz (Bradykardie) hat es in einem zu hohen Atemdruck (Valsalva-Reflex) gefunden (UA S. 84, 89, 91). Daf\u00fcr k\u00f6nnten vor allem eine permanente Reizung eines Hirnnervs, des Nervus Vagus, durch nachteilige Ver\u00e4nderung der betroffenen Schleimhautareale beim Legen der Magensonde, die mit dem \u201eFiltern\u201c verbundene Pressatmung und die dadurch bedingte Druckerh\u00f6hung im Thoraxbereich verantwortlich sein; dies k\u00f6nne zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation gef\u00fchrt haben, wobei aber auch ein zus\u00e4tzliches Ausl\u00f6sen eines heftigeren Valsalva- Reflexes durch den Spateleinsatz eine Rolle gespielt haben k\u00f6nne (UA, S. 89). Schlie\u00dflich habe ein mittelgradig bedeutsamer chronischer Herzmuskelschaden mit zu einer Verst\u00e4rkung der letztlich todesurs\u00e4chlichen Bradykardie beitragen k\u00f6nnen (UA S. 86, 87). <\/p>\n<p>Daraus hat das LG gefolgert, dass eine multifaktorielle Todesursache nicht ausgeschlossen werden kann. Zur W\u00fcrdigung dieses Arguments durch den BGH weiter unten.<\/p>\n<p>Andere Schuldige<\/p>\n<p>Im Fazit seines 1. Urteils nimmt der BGH eine geringe Schuld von Volz und begr\u00fcndet diese Geringheit so:<br \/>\n\u201eDies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit f\u00fcr das inzwischen nahezu sechs Jahre zur\u00fcckliegende Tatgeschehen von Organisatoren und anderen Mitwirkenden mit deutlich h\u00f6herem Schuldgehalt greifbar nahe liegt. \u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des letzten Satzes bemerkte das 1. Urteil des BGH schon im Verlauf, dass der Generalbundesanwalt ein \u201eOrganisationsverschulden derjenigen, die den \u00fcberforderten Angeklagten auch mit der riskanten Zwangsexkorporation beauftragt hatten \u201c, annimmt.<br \/>\n2. Hergang der T\u00f6tung laut BGH 2010<\/p>\n<p>Um 0.10 Uhr erfolgte die Festnahme. Aufgrund von \u201eSprachproblemen\u201c gab es keine strafprozessuale Belehrung.<br \/>\nUm 1.10 Uhr wurde die Ma\u00dfnahme vorbereitet. Nach Weigerung von Laye Cond\u00e9, den Sirup freiwillig zu trinken, tritt Dienst nach Vorschrift ein:<\/p>\n<p>\u201eWeigert sich der Beschuldigte, den Sirup zu trinken, ist ihm in sitzender Position eine nasogastrale Sonde zu legen. Die richtige Lage der Sonde im Magen wird durch die Aspiration von Mageninhalt sichergestellt. Die Applikation des Emetikums und des k\u00f6rperwarmen Wassers erfolgt mittels Spritze \u00fcber die nasogastrale Sonde. Die Magensonde darf nur gelegt werden, wenn der Beschuldigte nicht durch heftige Gegenwehr ein sachgerechtes \u00e4rztliches Vorgehen unm\u00f6glich macht. Der Arzt selbst \u00fcbt keinerlei Zwang aus. Die Fl\u00fcssigkeitsapplikation darf erst nach sicherer Lage der Sonde im Magen erfolgen\u201c (UA S. 9). <\/p>\n<p>Dazu fesselten die Polizeibeamten Laye Cond\u00e9 mit einem Kabelbinder und die Arme mit Handschellen auf den R\u00fccken und setzten ihn auf den Untersuchungsstuhl. \u201eErst nachdem er bereits drei- bis viermal .. erbrochen hatte, wurde letztlich doch ein etwa haselnussgro\u00dfes Kokaink\u00fcgelchen herausgesp\u00fclt\u201c. <\/p>\n<p>Auch danach f\u00fchrt Volz \u00fcber die Sonde weiter Wasser zu. \u201eAus Gr\u00fcnden, die nicht haben festgestellt werden k\u00f6nnen, rutschte die etwa 70 cm lange Sonde dabei aus der Nase und musste<br \/>\nmindestens einmal neu gelegt werden.\u201c \u201eNachdem C. sich bei kontinuierlicher Wasserzufuhr durch den Angeklagten drei- oder viermal erbrochen hatte, erlahmte mit der Zeit sein Widerstand zusehends, er wurde augenscheinlich apathischer, bis er schlie\u00dflich \u201anicht ansprechbar\u2019 wirkte und jedenfalls auf Ansprachen nicht mehr reagierte. Diese Zustandsver\u00e4nderung allein l\u00f6ste allerdings zun\u00e4chst bei dem Angeklagten noch keine erkennbare Beunruhigung aus und veranlasste ihn nicht dazu, die Wasserzufuhr zu beenden.\u201c <\/p>\n<p>\u201eDer Angeklagte und die Polizeibeamten waren der Meinung, dass C. \u2013 entsprechend fr\u00fcher beobachtetem Verhalten von anderen aus Afrika stammenden Betroffenen \u2013 einen k\u00f6rperlichen Zusammenbruch bzw. eine Bewusstlosigkeit nur simulieren w\u00fcrde, um einen Abbruch der Ma\u00dfnahme zu erreichen. \u201c<\/p>\n<p>\u201eGegen 1.50 Uhr, 20 Minuten nach Einsetzen des Erbrechens, verschlechterte sich der angezeigte Sauerstoffs\u00e4ttigungswert; er wurde schlie\u00dflich von dem Kontrollger\u00e4t nicht mehr angezeigt. Der Angeklagte nahm einen Ger\u00e4tedefekt an und tauschte den Fingersensor aus. Das Ger\u00e4t zeigte auch<br \/>\ndanach keinen S\u00e4ttigungswert an. (Dieser Wert zeigt den Gehalt von Sauerstoff im H\u00e4moglobin und wenn er sinkt, kann direkt auf zu wenig Sauerstoff in der Lunge geschlossen werden). C. wirkte weiter nicht ansprechbar und atmete schwer. Aus seinem Mund und seiner Nase trat \u2013 bei Exkorporationen ungew\u00f6hnlich \u2013 wei\u00dfer Schaum aus. \u201c<\/p>\n<p>\u201eDer Angeklagte reagierte auf Grund seiner Unerfahrenheit kopflos: Anstatt einen der anwesenden, \u00fcber ein Telefon verf\u00fcgenden Polizeibeamten damit zu beauftragen und ohne selbst Erst-Hilfe-Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, verlie\u00df er den Behandlungsraum, um von der Pforte des Gewahrsamstrakts aus den Notarzt zu alarmieren. Dies \u00fcbernahm der vom Angeklagten angetroffene Wachhabende, der um 1.54 Uhr die Feuerwehr benachrichtigte. Kurz nach 2.00 Uhr trafen die Rettungssanit\u00e4ter Ki. und E. ein.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDabei stellte E. fest, dass C. s H\u00e4nde sehr kalt waren, womit sich f\u00fcr ihn auch in Kenntnis der Funktionsweise der S\u00e4ttigungsmessung(..) zwanglos erkl\u00e4rte, warum der Sauerstoffs\u00e4ttigungswert von dem Ger\u00e4t des Angeklagten nicht mehr hatte gemessen und angezeigt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie Rettungssanit\u00e4ter veranlassten, dass C. die Handfesseln abgenommen wurden, lie\u00dfen die R\u00fcckenlehne in Liegeposition absenken &#8230;\u201c \u201eDer Sanit\u00e4ter E. f\u00fchrte die Zustandsver\u00e4nderung<br \/>\nauf Atemprobleme zur\u00fcck. Das Messger\u00e4t des Rettungswagens zeigte bis 2.06 Uhr eine Stabilisierung der Vitalparameter an. \u201c<\/p>\n<p>\u201eDer Angeklagte erkl\u00e4rte auch dem Notarzt, dem Zeugen G. dass er den Notruf abgesetzt habe, weil die Sauerstoffs\u00e4ttigung bedenklich abgefallen und pl\u00f6tzlich keine Anzeige der Sauerstoffs\u00e4ttigung mehr vorhanden gewesen sei. Es habe sich mittlerweile aber gezeigt, dass wohl lediglich ein Ger\u00e4tefehler vorgelegen habe\u201c. <\/p>\n<p>\u201eGegenstand der Er\u00f6rterungen mit den Sanit\u00e4tern und dem Angeklagten war au\u00dferdem die Bewertung der \u201aNichtansprechbarkeit\u2019 C. s. Hierzu wurde von dem Angeklagten ausdr\u00fccklich die Auffassung vertreten, dass \u201aSchwarzafrikaner\u2019 bei Exkorporationen h\u00e4ufig einen solchen Zustand simulierten, sie w\u00fcrden sich h\u00e4ufig \u201atot stellen\u2019. Dass C. sich nur verstellt haben k\u00f6nnte, entsprach allerdings nicht dem Eindruck des Notarztes\u201c<\/p>\n<p>Volz f\u00e4hrt ab 2.10-2.15 Uhr mit der Zwangsma\u00dfnahme fort. Dabei sieht der Notarzt, \u201edass das Prozedere von der normalen Vorgehensweise bei medizinisch indizierten \u201aMagensp\u00fclungen\u2019 im eigentlichen Sinne deutlich abwich und mit anders gearteten Risiken als eine normale Magensp\u00fclung verbunden war\u201c <\/p>\n<p>\u201eDer Angeklagte hatte die Sonde durch die Nase gelegt und begonnen, den Magen des C. nach und nach so mit Wasser zu \u00fcberf\u00fcllen, dass ein weiterer Brechreiz ausgel\u00f6st w\u00fcrde. Dabei wurde der Notarzt erstmals darauf aufmerksam, dass die vermeintliche \u201aMagensp\u00fclung\u2019 von dem Angeklagten in f\u00fcr ihn ungew\u00f6hnlicher Weise erfolgte. Angesichts der Wassermengen, die der Angeklagte sukzessive in den Schlauch f\u00fcllte, ohne dieses sogleich wieder abzulassen, fragte er den Angeklagten, ob er denn nicht das Wasser auch wieder ablassen wolle. Der Angeklagte erkl\u00e4rte ihm daraufhin, dass im Gegenteil bei dieser Form der Exkorporation der Magen routinem\u00e4\u00dfig bis zum Einsetzen des Erbrechens mit Wasser aufgef\u00fcllt werde. Dabei handele es sich f\u00fcr Exkorporationen um eine Standardmethode, die er schon h\u00e4ufig praktiziert habe\u201c <\/p>\n<p>\u201eNachdem der Angeklagte in dieser zweiten Phase der Exkorporation ein erstes Erbrechen erreicht hatte, bei dem ein [zweites] K\u00fcgelchen gesichert wurde, vergewisserte er sich noch mindestens einmal bei dem Notarzt, ob er weitermachen k\u00f6nne, was dieser mehr oder weniger achselzuckend, aber ohne Widerspruch zu erheben, bejahte, zumal die abgesprochene Wartezeit von rund 20 Minuten noch nicht erreicht war. Dementsprechend setzte der Angeklagte die Prozedur des Eingebens von Wasser durch die Sonde fort und es kam auch zun\u00e4chst zu einem weiteren Erbrechen, bei dem ein drittes K\u00fcgelchen gesichert wurde.\u201c<\/p>\n<p>\u201eMit der Zeit ermattete C. jedoch, er fiel erneut in Passivit\u00e4t und Lethargie und zeigte schlie\u00dflich keine Reaktionen mehr auf das Geschehen. Parallel dazu nahm auch der Brechreiz merklich ab und verebbte schlie\u00dflich. Dies veranlasste den Angeklagten dazu, den Brechreiz durch eine mechanische Einwirkung im Rachenraum ausl\u00f6sen zu wollen . Hierzu bediente er sich zun\u00e4chst der Kehrseite einer Pinzette, dann eines Holzspatels, den der Rettungssanit\u00e4ter Ki. aus dem Rettungswagen geholt hatte. Bei einem hiermit ausgel\u00f6sten weiteren Erbrechen wurde ein viertes K\u00fcgelchen nach \u00d6ffnen der zusammengepressten Kiefer sichergestellt. Der Sauerstoffs\u00e4ttigungswert war nicht durchg\u00e4ngig gepr\u00fcft worden; zudem war dessen Anzeige wegen Zerbrechens des Fingersensors ausgefallen . Der akustische Alarm des Ger\u00e4ts war aus ungekl\u00e4rten Gr\u00fcnden ausgeschaltet. Wenige Minuten sp\u00e4ter fiel C. ins Koma, aus dem er nicht mehr gerettet werden konnte. \u201c<\/p>\n<p>3.1  Rechtliche W\u00fcrdigung des BGH 2010<\/p>\n<p>\u201eDas LG hat den Angeklagten als nicht verpflichtet angesehen, den Betroffenen \u00fcber medizinische Risiken der Zwangsexkorporation aufzukl\u00e4ren. Zwar sah solches die von dem Betreiber des \u00e4rztlichen Beweissicherungsdienstes erlassene und f\u00fcr den Angeklagten verbindliche Dienstanweisung nicht vor. Diese Anweisung regelte die Pflichten des Angeklagten aber nicht abschlie\u00dfend.\u201c Der BGH sagt aber dann, dass die \u201ef\u00fcr die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung wesentliche Aufkl\u00e4rungspflicht\u201c grunds\u00e4tzlich bestand.<\/p>\n<p>\u201eDer Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts von einem Eingriff mit medizinischen Risiken ausgegangen. Nur mit einer solchen Wertung kann in Einklang gebracht werden, dass der Angeklagte dem Betroffenen eine Venenverweilkan\u00fcle zur Infusion von Medikamenten legte, was die Annahme drohender Gesundheitsgefahren voraussetzte. Hinzu tritt, dass der Angeklagte in Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Fortbildungspflicht (..) gehalten war, nach Erlass der Dienstanweisung vom 1. M\u00e4rz 2001 erschienene Expertisen zur Kenntnis zu nehmen,<br \/>\ndie eine Exkorporation unter Zwangsanwendung als medizinisch unbeherrschbar bewertet hatten.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDas Landgericht hat es insbesondere unterlassen, die Umst\u00e4nde des Eingriffs des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines \u00dcbernahmeverschuldens zu w\u00fcrdigen. Fahrl\u00e4ssig schuldhaftes Handeln kommt unter diesem Aspekt bei demjenigen Arzt in Betracht, der eine T\u00e4tigkeit vornimmt,<br \/>\nobwohl er wei\u00df (bewusste Fahrl\u00e4ssigkeit) oder erkennen kann (unbewusste Fahrl\u00e4ssigkeit), dass ihm die daf\u00fcr erforderlichen Kenntnisse fehlen .\u201c<\/p>\n<p> Die Vers\u00e4umnisse im Einzelnen:<\/p>\n<p>\u201eUnzureichende Anamnese und Untersuchung zu Beginn der Exkorporation, unzureichende Ger\u00e4tekenntnis, fehlende Grundkenntnisse \u00fcber die Behandlung ohnm\u00e4chtiger Patienten, vorurteilsbedingtes Unterlassen der gebotenen Untersuchung vor Fortsetzung der Exkorporation (vgl. BGHSt 3, 91, 96) unter Vernachl\u00e4ssigung fast jeder Dokumentation. Hinzu treten die vom Landgericht nicht gew\u00fcrdigte fehlende Aufkl\u00e4rung und der Umstand der Vornahme einer K\u00f6rperverletzung gegen Ende des Tatgeschehens durch Herbeif\u00fchrung des Brechreizes mit Aspiration von Wasser mittels einer Pinzette und eines Spatels; der Angeklagte hat hierbei die aus seiner und der Sichtweise der Dienstanweisung bestehende Grenze f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Gewaltanwendung \u00fcberschritten. Bei der hiernach f\u00fcr erlaubt gehaltenen Methode der Exkorporation war lediglich Gewalt durch Fixierung des Betroffenen bei Einf\u00fchrung der Nasensonde bis zum Erbrechen erlaubt, aber keine dar\u00fcber hinausgehende Gewalteinwirkung zur Ausl\u00f6sung des Brechreizes auf andere Weise. Solches stellt eine \u2013 durch \u00a7 81a StPO nicht mehr gerechtfertigte \u2013 K\u00f6rperverletzung dar.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDar\u00fcber hinaus hat es das Landgericht unterlassen, ein Verbot der Fortsetzung der Exkorporation nach erfolgreicher Bergung des ersten Kokaink\u00fcgelchens wegen Versto\u00dfes des Angeklagten gegen das Gebot der Wahrung der Menschenw\u00fcrde in Betracht zu ziehen. \u201c<\/p>\n<p>\u201eBereits die erste Exkorporationsphase f\u00fchrte zur Ohnmacht des gefesselt gebliebenen Betroffenen und beinhaltete schon ein zweites Legen der Sonde, wodurch ein Scheitern der Ma\u00dfnahme indiziert gewesen ist. Hinzu tritt, dass das Ziel des Eingriffs, ein schwallartiges Erbrechen, niemals erreicht worden ist. Die Fortsetzung erfolgte 50 Minuten nach Beginn der Ma\u00dfnahme, ohne die Ursache der zuvor eingetretenen Ohnmacht aufzukl\u00e4ren, und dauerte weitere 30 Minuten. Sie war gegen einen in seiner mentalen Reaktionsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkten und im Bewusstsein eingetr\u00fcbten Betroffenen gerichtet, der ersichtlich keine Chance mehr hatte, durch Kooperation ein Ende der Zwangsma\u00dfnahme herbeizuf\u00fchren, die dann zudem am Schluss eine rechtswidrige K\u00f6rperverletzung durch den Angeklagten umfasste. \u201c<\/p>\n<p>\u201eW\u00e4hrend der Endphase der Exkorporation hatte zudem niemand die Sauerstoffs\u00e4ttigung \u00fcberpr\u00fcft. Gerade eine Erforschung der Ursache der ersten Ohnmacht des Betroffenen w\u00e4re hier zur Erf\u00fcllung der \u00e4rztlichen Schutzpflicht f\u00fcr das Leben des zu Untersuchenden unerl\u00e4sslich gewesen, bevor der gleiche Eingriff mit identischen naheliegend erh\u00f6hten Gefahren h\u00e4tte wiederholt werden d\u00fcrfen. \u201c<\/p>\n<p>Empfehlung f\u00fcr das Strafma\u00df im 1. BGH-Urteil 2010:<\/p>\n<p>\u201eAngesichts dessen, dass ein etwaiger Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen fahrl\u00e4ssig verursachter Todesfolge (\u00a7 222 oder \u00a7 227 StGB) prim\u00e4r aus dessen \u00dcberforderung in einer gewissen Druck- und Ausnahmesituation resultierte und sich auch f\u00fcr ihn eher als Ungl\u00fccksfall darstellen w\u00fcrde, wird f\u00fcr den Fall der Verurteilung eine milde Sanktion angezeigt sein, bei einem Schuldspruch nach \u00a7 227 StGB naheliegend unter Annahme eines minder schweren Falles und zudem eines Verbotsirrtums.\u201c<\/p>\n<p>3.2 Rechtliche W\u00fcrdigung 2. BGH-Urteil 2012<\/p>\n<p>Da geht es sehr stark um die Todesursache:<\/p>\n<p>\u201eDas Landgericht h\u00e4lt die vom Erstgericht festgestellte Todesursache nach Anh\u00f6rung von neun Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr wahrscheinlich (UA S. 83).\u201c<\/p>\n<p>Das LG hat aber auch weitere Faktoren in Betracht gezogen \u2013 siehe ganz oben.<\/p>\n<p>Letztlich h\u00e4lt das LG eine Todesursache aufgrund eines \u201emultifaktoriellen Geschehens\u201c f\u00fcr m\u00f6glich, das \u201enach Auffassung aller Gutachter\u201c nicht vorhersehbar gewesen sei (UA S. 101). <\/p>\n<p>Der BGH meint dann abweichend:<\/p>\n<p>\u201eDie Bewertung der Fortsetzung der Exkorporation nach dem Notarzteinsatz begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit rechtswidrige K\u00f6rperverletzungshandlungen, Sorgfaltspflichtverletzungen sowie die Vorhersehbarkeit des Todes verneint worden sind. Entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer ergeben die durch sie getroffenen Feststellungen ohne Weiteres die Voraussetzungen einer K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge nach \u00a7 227 StGB. .. Die bei der Fortsetzung der Exkorporation durch den Angeklagten vorgenommenen Ma\u00dfnahmen waren auch nach zum Tatzeitpunkt noch vertretbarer Rechtsansicht (vgl. dazu BGHSt aaO, S. 130 f.) nicht durch \u00a7 81a StPO gerechtfertigt und stellen demgem\u00e4\u00df rechtswidrige K\u00f6rperverletzungshandlungen dar. \u201c<\/p>\n<p>\u201eJedenfalls hat die Schwurgerichtskammer den aktuellen Gesundheitszustand des Verstorbenen<br \/>\n(vgl. Meyer-Go\u00dfner aaO) nicht hinreichend in seine \u2013 im \u00dcbrigen durch keinen der zahlreichen Sachverst\u00e4ndigen gest\u00fctzte \u2013 Wertung einbezogen, dass ein erfahrener Facharzt bei Fortsetzung der Exkorporation nicht mit Nachteilen f\u00fcr dessen Gesundheit habe rechnen m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p>Der BGH sagt, dass die Begr\u00fcndung des LG darauf verweist, dass man im Nachhinein nicht sagen k\u00f6nne, dass der Tod auf jeden Fall absehbar war. Dieses Vorgehen ist f\u00fcr den BGH falsch, vielmehr h\u00e4tte im Vorhinein feststehen m\u00fcssen, dass es nicht zu k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen kommen k\u00f6nne, um das Vorgehen des Arztes zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Zu den Verfehlungen von Volz im Einzelnen sagt der BGH:<\/p>\n<p>\u201eDer Gesundheitszustand des Verstorbenen w\u00e4hrend der ersten Exkorporationsphase war erkennbar beeintr\u00e4chtigt (unter anderem Apathie, schweres Atmen, Pupillenengstellung, Sauerstoffs\u00e4ttigungswert von nur 89 %; UA S. 21 ff.), veranlasste den Angeklagten zur Herbeiholung des Notarztes und machte schlie\u00dflich die Infusion eines Notfallmedikaments (Ringerl\u00f6sung) sowie die Gabe von Sauerstoff notwendig. Auch in Anbetracht der danach erreichten Zustandsverbesserung verbot sich bei dieser Sachlage unter den strengen medizinischen Voraussetzungen des \u00a7 81a StPO die Fortsetzung der Exkorporation schon wegen des Risikos erneuten Auftretens der \u2013 hinsichtlich ihrer Ursache ungekl\u00e4rt gebliebenen \u2013 Komplikationen.\u201c <\/p>\n<p>\u201eAngesichts der dargetanen und dem Angeklagten bekannten gesundheitlichen Parameter des C.<br \/>\nim Zeitpunkt des Noteinsatzes durfte die Schwurgerichtskammer zugunsten des \u2013 in der Hauptverhandlung schweigenden \u2013 Angeklagten weder eine Simulation der Beeintr\u00e4chtigungen oder ihrer Schwere durch den Verstorbenen unterstellen.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDass der Angeklagte selbst bei Fortsetzung der Exkorporation erneute Verwerfungen f\u00fcr m\u00f6glich hielt, ergibt sich deutlich aus seiner Bitte an den Notarzt, noch zu bleiben, mit der er sich nach den Feststellungen \u201e\u00e4rztlichen R\u00fcckhalts\u201c versichern wollte (UA S. 25). \u201c<\/p>\n<p>\u201eSoweit das Landgericht eine im Einsatz von Pinzette und Spatel liegende rechtswidrige K\u00f6rperverletzung und zugleich Sorgfaltspflichtverletzung unter Hinweis auf eine \u00fcbliche \u2013 wenn auch in der f\u00fcr den Angeklagten geltenden Dienstanweisung nicht geregelte \u2013 Praxis verneint, hat es gegen die nach \u00a7 358 Abs. 1 StPO verbindliche Rechtsauffassung des Senats versto\u00dfen. Das nach nochmaliger Bef\u00fcllung des Magens mit Wasser gewaltsame \u00d6ffnen des Mundes unter gr\u00f6\u00dferem Kraftaufwand und das mechanische Ausl\u00f6sen des Brechreizes mittels Pinzette und Spatels sind offensichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, verletzen die Menschenw\u00fcrde und sind demgem\u00e4\u00df auch r\u00fcckblickend schlechterdings nicht nach \u00a7 81a StPO zu rechtfertigen (BGHSt 55, 121, 133). Lediglich erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, dass das Untersuchungszimmer nicht mit einem Spatel ausgestattet war, ein solcher vielmehr erst aus dem Rettungswagen geholt werden musste (UA S. 28), was der vom Landgericht angenommenen \u00dcblichkeit einer solchen Exkorporationsmethode widerstreiten w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie etwa mitwirkende unerkannte Herzvorsch\u00e4digung des Verstorbenen f\u00fchrt dabei nicht zur Annahme eines au\u00dferhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegenden, als Verkettung au\u00dfergew\u00f6hnlicher, ungl\u00fccklicher Umst\u00e4nde anzusehenden und deshalb dem Angeklagten nicht anzulastenden Geschehens.\u201c<\/p>\n<p>\u201eVorliegend widersprach es gerade \u00e4rztlicher Pflicht, die Exkorporation fortzuf\u00fchren, nachdem sich der Gesundheitszustand w\u00e4hrend deren erster Phase so sehr verschlechtert hatte, dass der Angeklagte das Legen einer Verweilkan\u00fcle und das Herbeiholen des Notarztes f\u00fcr erforderlich gehalten hatte und nachdem not\u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden waren. Zudem setzte der Angeklagte \u2013 was von der Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht worden ist \u2013 auf der Basis der Feststellungen zum alternativ denkbaren Kausalverlauf namentlich mit dem noch mindestens zweimaligen Legen der Magensonde sowie dem mit k\u00f6rperlicher Gewalt verbundenen Einsatz von Spatel und Pinzette pflichtwidrig eigenst\u00e4ndige Ursachen f\u00fcr den Eintritt der Todesfolge (Aus-l\u00f6sen von Karotis-Sinus- bzw. Valsalva-Reflex), wobei nach dem Verlauf der \u201eersten Phase\u201c und dem vom Landgericht angenommenen \u201evitalen\u201c Zustandsbild des Angeklagten dann auch weiteres \u201eFiltern\u201c durch den Verstorbenen und allein daraus m\u00f6glicherweise resultierende sch\u00e4dliche Folgen wahrscheinlich waren. \u201c<\/p>\n<p>\u201eWenn der Arzt unter solchen Vorzeichen lediglich nach Pr\u00fcfung der \u201eVitalparameter\u201c mit seinem Tun fortf\u00e4hrt, so liegt der Todeseintritt aufgrund mitwirkender Vorsch\u00e4digung der betroffenen Person nicht so sehr au\u00dferhalb der Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussehbarkeit f\u00fcr den \u201eerfahrenen Facharzt\u201c und den Angeklagten pers\u00f6nlich in Zweifel zu ziehen w\u00e4re .\u201c<\/p>\n<p>4. \u00a7 81 StPO (1)<\/p>\n<p>(1) Eine k\u00f6rperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die f\u00fcr das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere k\u00f6rperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zul\u00e4ssig, wenn kein Nachteil f\u00fcr seine Gesundheit zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zusammenfassung ist so aufgebaut: Eingangs einige grundlegende Rahmendaten. Dann die Schilderung des T\u00f6tungshergangs laut BGH-Urteil 2010. Dann die rechtliche W\u00fcrdigung des BGH 2010. Dann die rechtliche W\u00fcrdigung des BGH 2012.<\/p>\n","protected":false},"author":6407,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-60","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-hintergrund"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/60","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/6407"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=60"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/60\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":62,"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/60\/revisions\/62"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=60"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=60"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/initiativelayeconde.noblogs.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=60"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}